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§ 14 MPVerfV

Einladung zur Prüfung

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

  2. 2.

    Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

  3. 3.

    notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

  4. 4.

    Hinweis auf § 7.

Meisterprüfungsverfahrensverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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