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§ 11 MRegV

Gebühren und Auslagen

(1)

Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2)

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

(3)

(weggefallen)

Mautdienst-Registrierungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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