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§ 5 MSchnAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. 1.

    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. 2.

    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. 3.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. 4.

    Umweltschutz,

  5. 5.

    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

  6. 6.

    Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

  7. 7.

    Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. 8.

    Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

  9. 9.

    Ausführen von gestalterischen Arbeiten,

  10. 10.

    Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,

  11. 11.

    Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,

  12. 12.

    Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,

  13. 13.

    Fertigstellen von Bekleidung,

  14. 14.

    Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,

  15. 15.

    Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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