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Anlage MSchnAusbV

(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

(Fundstelle: BGBl. 2004, 574 - 579)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentierenc)Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellend)Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen4
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreibenb)Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten2
7Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwendenc)Nähgarne auswählend)Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählene)Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern6
8Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8)a)Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichtenc)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfend)Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen6
9Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)a)Anregungen aufnehmen und auswertenb)Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwendenc)Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden2
10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)a)Schnittteile zuordnenb)Schnittschablonen erstellen und anwendenc)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennend)Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten6
11Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügelnc)Werk- und Hilfsstoffe abbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe fixierene)Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen10
12Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)a)Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellenb)Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunktenc)Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche14
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreibenb)Zwischenkontrollen durchführenc)Fehler erkennen und dokumentieren2
II. Berufliche Fachbildung
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)a)Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenb)Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten2
c)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertend)Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitene)Kosten abschätzen, Material disponieren3
2Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen2
3Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen2
b)Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden2
4Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)a)Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung5
b)Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentierenc)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen4
5Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)a)Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachtenb)Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen4
6Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren3
7Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)a)Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigenb)Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmenc)Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen9
8Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitungb)Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechnikenc)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten10
d)Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechnikene)Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen8
9Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14)a)Bekleidung reparieren und instand haltenb)Bekleidung modernisierenc)körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellend)Bekleidung anpassene)Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfenf)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)a)Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenb)Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler behebenc)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen2
d)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentierene)Bekleidungsstücke präsentierenf)Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiteng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen4
A: Schwerpunkt Damen
1Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungenb)Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen20
c)Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechnikend)Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken20
B: Schwerpunkt Herren
1Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesonderea)Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagenb)Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmungc)Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack26
d)Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken14

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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