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§ 11 MStDVDV

Ausbildung und Laufbahnprüfung

Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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