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§ 1 MuKStiftG

Errichtung und Sitz

(1)

Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2)

Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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