Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle