AdvoCite

§ 11 MuSchEltZV

Übergangsvorschrift

Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved