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§ 3 MusikfachhAusbV

Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. 1.

    Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie

  2. 2.

    eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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