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§ 5 MZG

Hilfsmerkmale

(1)

Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;

  2. 2.

    Telekommunikationsnummern;

  3. 3.

    Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;

  4. 4.

    Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;

  5. 5.

    Name der Arbeitsstätte.

(2)

Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Mikrozensusgesetz 2005 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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