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§ 14 EGNAB

Einwendungen der Länder

Jedes Land, das von der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Entscheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Einwendungen dazu Stellung zu nehmen.

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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