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§ 3a EGNAB

Zusammenarbeit von Bund und Ländern

(1)

Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.

(2)

Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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