Für Liegenschaften, die nach Artikel 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge weiter zu überlassen sind, gelten die Artikel 19 bis 21.
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle