Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle