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§ 8 NatPMSchweizV
Befreiungen
(1)
Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift
- a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- a)
- 2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2)
Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.