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§ 1 NatPSchaalseeV

Festsetzung

(1)

In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich des Schaalsees und der angrenzenden Seen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2)

Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Schaalsee".

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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