§ 1 NatPVorpBlV
Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle