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§ 9 NatPVorpBlV

Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,

  2. 2.

    der Aufstellung von Bauleitplänen.

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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