§ 9 NatPVorpBlV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
- 1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
- 2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle