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§ 1 NatSGmElbeV

Festsetzung

(1)

Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2)

Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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