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§ 26 NDAV

Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

(1)

Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.

Niederdruckanschlussverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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