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§ 1 NDWV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

  1. 1.

    Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

  2. 2.

    Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

  3. 3.

    Evakuierung.

Notfall-Dosiswerte-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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