§ 5 NDWV
Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.
Notfall-Dosiswerte-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle