Gesetze › NeuGlV › Erster Abschnitt Volksentscheid› Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids› 2. Stimmrecht, Stimmscheine § 11 NeuGlV Zuständige Behörde Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis § 12 Stimmscheinanträge