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§ 11 NeuGlV

Zuständige Behörde

Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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