Gesetze › NeuGlV › Erster Abschnitt Volksentscheid› Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids› 3. Abstimmungsräume, Abstimmungsbekanntmachung § 20 NeuGlV Abstimmungsräume Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis § 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde