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§ 29 NeuGlV

Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht mitgeteilt werden.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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