§ 56 NeuGlV
Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle