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§ 66 NeuGlV

Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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