Gesetze › NeuGlV › Zweiter Abschnitt Volksbegehren› Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens› 3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung § 68 NeuGlV Eintragungsblätter Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Einspruch und Beschwerde § 69 Eintragungsräume