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§ 84 NeuGlV

Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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