§ 84 NeuGlV
Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.
Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle