Gesetze › NeuGlV › Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen § 95 NeuGlV Zustellungen Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94 Öffentliche Bekanntmachung § 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen