Gesetze › NiederlFrhEWGDG 1 Art. VI NiederlFrhEWGDG 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. V