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§ 5 NKRG
Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
(1)
Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
- 1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
- 2.
eigene Anhörungen durchzuführen,
- 3.
Gutachten in Auftrag zu geben,
- 4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2)
Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.