§ 2 NOKBefAbgV
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
- 1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
- 2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle