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§ 6 NOKBefAbgV

(1)

Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

  1. 1.

    Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

  2. 2.

    Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;

  3. 3.

    Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;

  4. 4.

    Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.

(2)

Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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