§ 11 NotAktVV
Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
- 2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle