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§ 11 NotAktVV

Angaben zur Amtsperson

Zur Amtsperson sind anzugeben

  1. 1.

    der Familienname,

  2. 2.

    der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und

  3. 3.

    die Amtsbezeichnung.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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