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§ 13 NotAktVV

Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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