Gesetze › NotAktVV › Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis § 24 NotAktVV Angaben zu den Beteiligten Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Massenummer und Buchungsnummer § 25 Angaben zu Einnahmen und Ausgaben