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§ 26 NotAktVV

Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten

(1)

Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.

(2)

Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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