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§ 38 NotAktVV

Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen

(1)

Wird den Beteiligten nach § 33 Absatz 4 die in der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen ausgehändigt, so ist auch die elektronisch beglaubigte Abschrift, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, zu löschen.

(2)

Ein Vermerk nach § 33 Absatz 5 ist auch in die elektronische Urkundensammlung aufzunehmen.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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