Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle