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§ 7 NotAktVV
Urkundenverzeichnis
In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
- 1.
Niederschriften (§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),
- 2.
elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),
- 3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
- b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
- c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- a)
- 4.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,
- b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- a)
- 5.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
- 6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
- 1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
- 2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder
- b)
deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
- a)
- 3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder
- b)
die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.
- a)