Gesetze › NotVPV › Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach § 20 NotVPV Löschung des Postfachs Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht. Notarverzeichnis- und -postfachverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Vorläufige Amtsenthebung § 21 Inkrafttreten