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§ 5 NotVPV

Notarvertretung

(1)

Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2)

Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

  1. 1.

    den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

  2. 2.

    die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

  3. 3.

    die Anschrift,

  4. 4.

    eine E-Mail-Adresse und

  5. 5.

    eine Telefonnummer.

Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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