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§ 7 NPBefVMVK

(1)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

  1. 1.

    die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

  3. 3.

    sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2)

Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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