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§ 9 NPBefVMVK

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,

  5. 5.

    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,

  6. 6.

    entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder

  7. 7.

    einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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