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§ 4 NS-AufhG

(1)

Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2)

Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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