Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle