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§ 7 NSGPBRV
Schutzzweck des Bereiches IV
Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
- a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
- b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und
- c)
Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),
- a)
- 2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
- a)
Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006),
- b)
Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010),
- c)
Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),
- d)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
- e)
Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),
- f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
- g)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),
- h)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und
- i)
Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie
- a)
- 3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
- 2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
- 3.
der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
- 4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.