§ 6 NvWV
Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle