Gesetze › OASG § 2 OASG Mehrere Geschädigte Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Opferanspruchssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Gesetzliches Forderungspfandrecht § 3 Anteilsmäßige Befriedigung